OLG Celle - Beschluss vom 19.05.2014
10 UF 91/14
Normen:
BGB (vom 19.05.2013) § 1671 Abs. 2 S. 1; BGB (vom 19.05.2013) § 1671 Abs. 2 S. 2; SorgeRefG;
Fundstellen:
FamRB 2014, 328
FuR 2014, 728
MDR 2014, 903
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 07.03.2014

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern wegen schwerer Straftaten des Kindesvaters zum Nachteil der Kindesmutter

OLG Celle, Beschluss vom 19.05.2014 - Aktenzeichen 10 UF 91/14

DRsp Nr. 2014/11136

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern wegen schwerer Straftaten des Kindesvaters zum Nachteil der Kindesmutter

Auch nach Erlaß des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16. April 2013 und unter Geltung des gesetzgeberischen Leitbildes der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt deren Aufhebung etwa dann in Betracht, wenn ein Elternteil wegen schwerer Straftaten zum Nachteil des anderen (hier: mehrfache Körperverletzung und Vergewaltigung) rechtskräftig verurteilt ist und die entsprechenden Taten nach wie vor in Abrede nimmt.

1. Dem Kindesvater wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.

2. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 7. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €.

Normenkette:

BGB (vom 19.05.2013) § 1671 Abs. 2 S. 1; BGB (vom 19.05.2013) § 1671 Abs. 2 S. 2; SorgeRefG;

Gründe:

I.

Die beteiligten Eltern der 2007 bzw. 2008 geborenen betroffenen Kinder sind und waren nicht verheiratet; sie übten bislang die elterliche Sorge gemeinsam aus. Letzteres beruhte für den 2007 geborenen C. auf der Maßgeblichkeit des französischen Rechts und für die 2008 geborene N. auf entsprechenden Sorgeerklärungen beider Elternteile.