1. Dem Kindesvater wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.
2. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 7. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €.
I.
Die beteiligten Eltern der 2007 bzw. 2008 geborenen betroffenen Kinder sind und waren nicht verheiratet; sie übten bislang die elterliche Sorge gemeinsam aus. Letzteres beruhte für den 2007 geborenen C. auf der Maßgeblichkeit des französischen Rechts und für die 2008 geborene N. auf entsprechenden Sorgeerklärungen beider Elternteile.
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