Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29. August 2013 aufgehoben, soweit den Eltern aufgegeben wird, unverzüglich eine langfristige Beratung bei einer Beratungsstelle aufzunehmen (Nr. 1 Abs. 2 der Entscheidungsformel).
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr zu gestatten, das gemeinsame Kind in die Eingangsstufe der ...-Schule in H... einschulen zu lassen, wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
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