OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.10.2013
13 UF 195/13
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 49 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1209
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 97/13

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutter allein im Wege einstweiliger Anordnung; Zulässigkeit des an die Eltern gerichteten Gebots, eine Beratungsstelle aufzusuchen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2013 - Aktenzeichen 13 UF 195/13

DRsp Nr. 2013/23157

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutter allein im Wege einstweiliger Anordnung; Zulässigkeit des an die Eltern gerichteten Gebots, eine Beratungsstelle aufzusuchen

1. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein im Wege einstweiliger Anordnung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, um dem Kind überflüssige, durch Streit der Eltern bedingte Aufenthaltswechsel zu ersparen. 2. Es gibt keine Rechtsgrundlage für ein an die Eltern gerichtetes Gebot, eine Beratungsstelle aufzusuchen, um ihre Kooperationsfähigkeit zu stärken.

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29. August 2013 aufgehoben, soweit den Eltern aufgegeben wird, unverzüglich eine langfristige Beratung bei einer Beratungsstelle aufzunehmen (Nr. 1 Abs. 2 der Entscheidungsformel).

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr zu gestatten, das gemeinsame Kind in die Eingangsstufe der ...-Schule in H... einschulen zu lassen, wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 49 Abs. 1;

Gründe: