Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.07.2011 (
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind E. auf die Kindesmutter allein übertragen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|