OLG Köln - Beschluss vom 21.12.2011
II-4 UF 204/11
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 143/09

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil

OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen II-4 UF 204/11

DRsp Nr. 2012/3169

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil

Die weitere Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern trotz zahlreicher Vermittlungsbemühungen nicht besteht.

Tenor

Die Be­schwer­de des Antragsgegners ge­gen den Be­schluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.07.2011 (407 F 143/09) wird zu­rück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens trägt der Antragsgegner.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Grün­de

Die zulässige Be­schwer­de des Antragsgegners hat kei­nen Er­folg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind E. auf die Kindesmutter allein übertragen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.