OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.12.2011
4 UF 257/11
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 310
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 536 F 181/10

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil allein

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.12.2011 - Aktenzeichen 4 UF 257/11

DRsp Nr. 2012/9552

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil allein

Voraussetzung der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind neben dem Fehlen einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen beiden Elternteilen hieraus resultierende negative Auswirkungen auf das Kind. Hat die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge - beispielsweise wegen einer vom anderen Elternteil akzeptierten faktischen Alleinsorge eines Elternteils - keinerlei Auswirkungen auf das Befinden bzw. Empfinden des Kindes, ist ihr im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht der Vorzug zu geben vor einer Aufhebung der gemeinsamen Sorge.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der Alleinsorge für das betroffene Kind wird zurückgewiesen.

Die in beiden Rechtszügen anfallenden Gerichtskosten tragen die beteiligten Kindeseltern je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert wird für beide Rechtszüge festgesetzt auf 3.000,00 EUR.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2;

Gründe: