OLG Hamm - Beschluss vom 25.09.2014
2 UF 61/14
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 17/14

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein wegen mangelnder Konsensfähigkeit der Eltern

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 2 UF 61/14

DRsp Nr. 2014/16953

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein wegen mangelnder Konsensfähigkeit der Eltern

1. Allein aus der normtechnischen Gestaltung von § 1671 BGB kann kein Regel-/Ausnahmeverhältnis zu Gunsten des Fortbestandes der gemeinsamen elterlichen Sorge hergeleitet werden. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind feste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist. 2. Aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft der Eltern ist zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter allein zu übertragen, wenn das Kind sich schon bisher bei ihr aufgehalten hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 27.03.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel abgeändert:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind X, geboren am 25.11.2007, wird unter Antragszurückweisung im Übrigen im Wege einer einstweiligen Anordnung auf die Antragsgegnerin zur alleinigen Ausübung übertragen.