OLG Braunschweig - Beschluss vom 22.07.2022
1 UF 180/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FuR 2023, 90
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 180/20
AG Braunschweig, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 247 F 256/19

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge von ElternÜbertragung einer elterlichen Sorge zur alleinigen AusübungElterliche Sorge als einheitlicher und unteilbarer VerfahrensgegenstandAnzeichen für die Bedienung einer elterlichen ErwartungshaltungAngemessenheit von Gutachterkosten

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.07.2022 - Aktenzeichen 1 UF 180/20

DRsp Nr. 2022/11035

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge von Eltern Übertragung einer elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung Elterliche Sorge als einheitlicher und unteilbarer Verfahrensgegenstand Anzeichen für die Bedienung einer elterlichen Erwartungshaltung Angemessenheit von Gutachterkosten

1. Die elterliche Sorge ist ein einheitlicher, unteilbarer Verfahrensgegenstand, unabhängig davon, ob Maßnahmen nach § 1666 BGB oder nach § 1671 BGB zu prüfen sind. 2. Sieht ein Kind sich wiederholt veranlasst, einem Elternteil gegenüber unwahre Angaben zu machen, kann dies ein Anzeichen für die Bedienung einer elterlichen Erwartungshaltung sein; die ungeprüfte Übernahme auch unplausibler Angaben weist auf eine Einschränkung der elterlichen Feinfühligkeit hin. 3. Beruht die Verweigerung des Umgangs mit dem anderen Elternteil durch das Kind auf der Bindungsintoleranz des betreuenden Elternteils, spricht dies zumindest bei Vorliegen weiterer Bedenken gegen dessen Erziehungsfähigkeit für einen Wechsel des Lebensmittelpunktes.