OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.03.2012
2 UF 211/10
Normen:
BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 530/09

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit eines Elternteils

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 2 UF 211/10

DRsp Nr. 2013/24295

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit eines Elternteils

1. Fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit eines Elternteils kann zwar unter bestimmten Umständen auch dann, wenn dieser Verweigerungshaltung keine nachvollziehbaren Tatsachen zu Grunde liegen, dazu führen, dass im Interesse des Kindeswohls die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch in jedem Fall, dass die "erzwungene" Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich ist. Ansonsten hätte es ein Elternteil in der Hand, allein durch die einseitige Verweigerung der Kommunikation mit dem anderen Elternteil eine Übertragung der elterlichen Sorge auf sich zu erreichen.