OLG Köln - Beschluss vom 06.01.2016
10 UF 162/15
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 233 F 274/14

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen Zerstrittenheit der Eltern

OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen 10 UF 162/15

DRsp Nr. 2016/14931

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen Zerstrittenheit der Eltern

Hat sich ein Wechselmodell in den vergangenen Jahren bewährt, so kann auch bei Zerstrittenheit der Eltern die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht darauf gestützt werden, dass diese heillos zerstritten sind und somit Konfliktpotential aus der Elternbeziehung genommen und die Position der Kindesmutter gestärkt werden soll.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt I, B, bewilligt.

Der Senat weist gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.09.2015 - 233 F 274/14 - als unbegründet zurückzuweisen.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1;

Gründe

I.