FG Düsseldorf - Urteil vom 18.06.2009
15 K 37/09 Kg
Normen:
EStG § 67 Satz 1; EStG § 68 Abs. 1 Satz 1; EStG § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 37 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 174 Abs. 1 Satz 1; AO § 174 Abs. 2; AO § 370;

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung von geleisteten Kindergeldzahlungen wegen Doppelzahlung - Rückforderung Kindergeld; Doppelzahlung; Mitteilungspflicht bei Änderung der Verhältnisse; Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung; Änderungsbefugnis; Verletzung der Ermittlungspflicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 15 K 37/09 Kg

DRsp Nr. 2009/20805

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung von geleisteten Kindergeldzahlungen wegen Doppelzahlung - Rückforderung Kindergeld; Doppelzahlung; Mitteilungspflicht bei Änderung der Verhältnisse; Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung; Änderungsbefugnis; Verletzung der Ermittlungspflicht

1. Wird Kindergeld nach dem Tod des im öffentlichen Dienst stehenden Ehegatten über 10 Jahre sowohl im Rahmen der Witwenversorgungsbezüge als auch aufgrund eines vorher von der Witwe gestellten Antrags an die unzuständige städtische Familienkasse ausgezahlt, rechtfertigt dies für den noch nicht festsetzungsverjährten Zeitraum die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durch die unzuständige Behörde nach § 174 Abs. 2 AO und die Rückforderung der erbrachten Kindergeldzahlungen. 2. Die Ausgestaltung der Kindergeldfestsetzung als Dauerverwaltungsakt führt nicht dazu, dass sich die Erklärungspflichten des Antragstellers auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung beschränken; insbesondere sind Änderungen der Verhältnisse nach § 68 EStG mitzuteilen. 3. Die zumindest bedingt vorsätzlich unterlassene Mitteilung der Doppelzahlung gegenüber der unzuständigen Familienkasse erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung, so das sich die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre verlängert.