Streitig ist, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung aufgrund der Höhe der eigenen Einkünfte/Bezüge des Kindes aufheben und einen Rückforderungsanspruch geltend machen durfte.
I.
Die Klägerin (Klin) bezog für ihr am 25. August 1983 geborenes Kind N für die Zeit ab September 2001 gemäß Bewilligungsverfügung vom 04. Oktober 2001 Kindergeld.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|