FG München - Urteil vom 05.12.2005
10 K 1613/04
Normen:
EStG § 70 Abs. 4 § 32 Abs. 4 ;

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Vertrauensschutz

FG München, Urteil vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 10 K 1613/04

DRsp Nr. 2006/11709

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Vertrauensschutz

1. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG erfolgt unabhängig davon, ob den Kindergeldberechtigten am nachträglichen Bekanntwerden der Grenzbetragsüberschreitung ein Verschulden trifft. 2. Für Vertrauensschutz besteht im Rahmen des § 70 Abs. 4 EStG kein Raum.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 4 § 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung aufgrund der Höhe der eigenen Einkünfte/Bezüge des Kindes aufheben und einen Rückforderungsanspruch geltend machen durfte.

I.

Die Klägerin (Klin) bezog für ihr am 25. August 1983 geborenes Kind N für die Zeit ab September 2001 gemäß Bewilligungsverfügung vom 04. Oktober 2001 Kindergeld.