BayObLG - Beschluss vom 16.07.2002
1Z BR 84/02
Normen:
BGB § 1960 § 2365 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 561
NJW-RR 2002, 1518
OLGReport-BayObLG 2003, 160
ZEV 2003, 202
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1790/02
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 976/99

Aufhebung der Nachlasspflegschaft nach Erbscheinerteilung

BayObLG, Beschluss vom 16.07.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 84/02

DRsp Nr. 2002/13285

Aufhebung der Nachlasspflegschaft nach Erbscheinerteilung

»Für die Aufhebung der Nachlasspflegschaft nach Erteilung eines Erbscheins spricht im Regelfall die Vermutung des § 2365 BGB, da der Erbe schon wegen dieser Vermutung nicht unbekannt ist.«

Normenkette:

BGB § 1960 § 2365 ;

Gründe:

I.

Der am 26.10.1999 im Alter von 69 Jahren verstorbene Erblasser war geschieden, die Beteiligten zu 1 und 2 sind Söhne des Erblassers aus der geschiedenen Ehe; weitere Kinder hatte der Erblasser nicht.

Der Erblasser hat die Beteiligte zu 3 mit handschriftlichem Testament vom 30.7.1999 und mit weiterem notariell beurkundeten Testament vom 4.8.1999 zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Auf diese testamentarischen Verfügungen stützt die Beteiligte zu 3 ihre Annahme, Alleinerbin des Erblassers geworden zu sein. Dagegen sind die Beteiligten zu 1 und 2 der Auffassung, der Erblasser sei von ihnen aufgrund gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte beerbt worden, da der Erblasser bei Errichtung der Testamente vom 30.7.1999 und 4.8.1999 nicht mehr testierfähig gewesen sei. Entsprechende Erbscheinsanträge sind von den Beteiligten zu 1 und 2 sowie der Beteiligten zu 3 gestellt worden.