OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2009
15 WF 188/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Nr. 1; ZPO § 124 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 578
Vorinstanzen:
AG Brandenburg an der Havel, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 325/03

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 15 WF 188/09

DRsp Nr. 2009/23276

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung

Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung der Partei, insbesondere fehlender Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung setzt voraus, dass die Partei wirksam aufgefordert worden ist, eine Erklärung i.S. von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO abzugeben. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn die Aufforderung an den Prozessbevollmächtigten ergeht, dessen Prozessvollmacht jedoch auf das Prozesskostenhilfeverfahren beschränkt war, das mit der Bewilligung endet.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 17. Februar 2009 - 44 (40) F 325/03 - aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Nr. 1; ZPO § 124 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsgegnerin war mit Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg a.d.H. vom 26.07.2007 Prozesskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren bewilligt worden, in dem sie von Rechtsanwalt H... aus B... vertreten wurde. Das Hauptsacheverfahren wurde mit Scheidungsverbundurteil vom 21.02.2006 beendet.