Aufhebung der Prozeßkostenhilfe wegen nachträglichen Vermögenserwerbs
OLG Nürnberg, Beschluß vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 7 WF 864/94
DRsp Nr. 1995/1941
Aufhebung der Prozeßkostenhilfe wegen nachträglichen Vermögenserwerbs
»1. Die der Partei bewilligte Prozeßkostenhilfe darf nach § 120 Abs. 4ZPO wegen nachträglichen Vermögenserwerbs nicht aufgehoben werden. Zulässig ist allerdings die Anordnung der sofortigen vollen Zahlung aller bereits fälligen Kosten.«2. Fließt einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt war, nachträglich Vermögen zu, so kommt nach § 120 Abs. 4ZPO die Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung nicht in Frage. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 120 Abs. 4ZPO im Vergleich zu der Regelung des § 124ZPO. 3. Gemäß § 120 Abs. 4ZPO können nicht nur Ratenzahlungsverpflichtungen erhöht sondern auch erstmals Zahlungen angeordnet werden, darunter auch die sofortige Zahlung aller fälliger Kosten (letzterer Fall hier bejaht bei einem Vermögenszufluß von etwa 70.000 DM). 4. Die Partei kann den Zufluß in das nach § 115 Abs. 2ZPO zu berücksichtigende Vermögen nicht dadurch verhindern, daß der Betrag auf ein Anderkonto eines Notars eingezahlt wird, wenn sie nicht gleichzeitig glaubhaft macht, daß das Geld zur Begleichung noch im Raum stehender Verbindlichkeiten (hier Zugewinnausgleichsforderung) gebraucht wird.