OLG Nürnberg - Beschluß vom 30.03.1994
7 WF 864/94
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 § 124 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 430
EzFamR aktuell 1994, 276
FuR 1994, 241
Rpfleger 1994, 421
Vorinstanzen:
AG Schwabach,

Aufhebung der Prozeßkostenhilfe wegen nachträglichen Vermögenserwerbs

OLG Nürnberg, Beschluß vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 7 WF 864/94

DRsp Nr. 1995/1941

Aufhebung der Prozeßkostenhilfe wegen nachträglichen Vermögenserwerbs

»1. Die der Partei bewilligte Prozeßkostenhilfe darf nach § 120 Abs. 4 ZPO wegen nachträglichen Vermögenserwerbs nicht aufgehoben werden. Zulässig ist allerdings die Anordnung der sofortigen vollen Zahlung aller bereits fälligen Kosten.«2. Fließt einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt war, nachträglich Vermögen zu, so kommt nach § 120 Abs. 4 ZPO die Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung nicht in Frage. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 120 Abs. 4 ZPO im Vergleich zu der Regelung des § 124 ZPO. 3. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO können nicht nur Ratenzahlungsverpflichtungen erhöht sondern auch erstmals Zahlungen angeordnet werden, darunter auch die sofortige Zahlung aller fälliger Kosten (letzterer Fall hier bejaht bei einem Vermögenszufluß von etwa 70.000 DM). 4. Die Partei kann den Zufluß in das nach § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigende Vermögen nicht dadurch verhindern, daß der Betrag auf ein Anderkonto eines Notars eingezahlt wird, wenn sie nicht gleichzeitig glaubhaft macht, daß das Geld zur Begleichung noch im Raum stehender Verbindlichkeiten (hier Zugewinnausgleichsforderung) gebraucht wird.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 § 124 ;

Gründe: