OLG Dresden - Beschluss vom 22.12.2014
20 WF 1354/14
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 948
FuR 2015, 360
FuR 2015, 3
MDR 2015, 794
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 305 F 740/13
AG Dresden, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 305 F 740/13

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten

OLG Dresden, Beschluss vom 22.12.2014 - Aktenzeichen 20 WF 1354/14

DRsp Nr. 2015/1048

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten

Macht ein bedürftiger Beteiligter in einem Verfahren nach § 124 ZPO zutreffend geltend, seine tatsächliche wirtschaftliche Lage habe bereits vor Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe eine dabei betroffene Ratenzahlungsanordnung nicht gerechtfertigt, so bleibt es zwar bei den (bestandskräftig) festgesetzten Raten, weil mangels Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage für eine Änderung der Bewilligungsentscheidung kein Raum ist; die Verfahrenskostenhilfe darf aber nicht aufgehoben werden, solange der Beteiligte einen infolge seiner Bedürftigkeit aufgetretenen Ratenrückstand nicht zu vertreten hat.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 22./23.07.2014 - 305 F 740/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 26.11.2013 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts bewilligt und die Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 60,00 €, zahlbar aus dem Einkommen zum 1. des Monats, erstmals am 03.02.2014, angeordnet.