OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.02.2014
4 W 9/14
Normen:
ZPO § 120a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1725
MDR 2014, 925
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 96/12

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Zahlung eines Vergleichsbetrags

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 4 W 9/14

DRsp Nr. 2014/4300

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Zahlung eines Vergleichsbetrags

1. Die Zahlung eines Vergleichsbetrags führt nicht zu einer die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung rechtfertigenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a. F. (nunmehr § 120a ZPO), wenn der Vergleichsbetrag zweckgebunden auf einen Schmerzensgeldanspruch geleistet wurde oder Ausgaben ausgleichen sollte, die für den Antragsteller eine besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO darstellten. 2. Erfolgt die Zahlung auf Grund eines Abfindungsvergleichs, in dem das Schmerzensgeld nicht dem Grunde und der Höhe nach gesondert ausgewiesen wird, ist an Hand der Verfahrensakte, insbesondere der Klageschrift und den Erklärungen und Stellungnahmen der Beteiligten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen, zu ermitteln, wie sich der Zahlbetrag zusammensetzt.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26.09.2013 - Rechtspflegerin - (Aktenzeichen 4 O 96/12) aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe:

I.