OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2009
9 UF 40/08
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 16/08

Aufhebung der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge nach Überwindung einer Lebenskrise durch die sorgeberechtigte Kindesmutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 9 UF 40/08

DRsp Nr. 2009/24528

Aufhebung der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge nach Überwindung einer Lebenskrise durch die sorgeberechtigte Kindesmutter

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 10. März 2008 - Az. 34 F 16/08 - dahin abgeändert, dass mit Wirkung vom heutigen Tage das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter zurück übertragen wird.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. ist die Mutter der am .... Juni 1998 geborenen C... S... und der am .... Juli 1990 geborenen Ch... S..., die im laufenden Beschwerdeverfahren volljährig geworden ist. Der Kindesvater ist am 11. Dezember 2007 nach längerer schwerer Krankheit verstorben.