Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen - Familiengericht - vom 17.07.2014 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung.
Ihnen ist in einem Verfahren über elterliche Sorge Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden (15 BA), unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Raten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge hat das Amtsgericht nicht festgesetzt.
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