OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.09.2014
13 WF 194/14
Normen:
ZPO § 124; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 55/10

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2014 - Aktenzeichen 13 WF 194/14

DRsp Nr. 2014/17078

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung

1. Es stellt sich als ermessensfehlerfrei dar, wenn im Prüfungsverfahren gem. §§ 120 Abs. 4 S. 2, 124 ZPO der Rechtspfleger die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge für zwei Monate verlangt. Dies setzt auch keinen konkreten Verdacht voraus, dass der Hilfesuchende falsche Angaben gemacht oder Einnahmen oder Vermögen verschwiegen hat. 2. Lässt sich aufgrund von Schwärzungen nicht beurteilen, ob sich aus den Kontoauszügen regelmäßige zur Kapitalansammlung bestimmte vermögensbildende Aufwendungen ergeben, obwohl die Frage nach sonstigen Vermögenswerten verneint worden ist, so stellt es sich als ermessensfehlerfrei dar, wenn die Festsetzung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben wird.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen - Familiengericht - vom 17.07.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung.

Ihnen ist in einem Verfahren über elterliche Sorge Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden (15 BA), unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Raten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge hat das Amtsgericht nicht festgesetzt.