OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.06.2017
10 WF 95/17
Normen:
ZPO § 124; ZPO § 118;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1101
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 409/14

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen ungenügend abgegebener Erklärung im AbänderungsverfahrenAnforderungen an eine Fristsetzung i.S. von § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 10 WF 95/17

DRsp Nr. 2018/2503

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen ungenügend abgegebener Erklärung im Abänderungsverfahren Anforderungen an eine Fristsetzung i.S. von § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO

1. Die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wegen ungenügend abgegebener Erklärung im Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO setzt voraus, dass dem Beteiligten zuvor gemäß §§ 120 Abs. 4 Satz 2, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine Frist gesetzt worden ist, eine den Anforderungen genügende Erklärung abzugeben. 2. In der Formulierung "um kurzfristige Übersendung wird gebeten" liegt keine gehörige Fristsetzung i.S.v. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 124; ZPO § 118;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht gegeben.