OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.11.2015
13 WF 256/15
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2 a.F.; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 20/11

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Mitwirkung an der Überprüfung der Voraussetzungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen 13 WF 256/15

DRsp Nr. 2016/12163

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Mitwirkung an der Überprüfung der Voraussetzungen

§ 124 Nr. 2 Var. 2 a.F. ZPO entspricht dem § 118 II 4 ZPO : die Bewilligung ist abzulehnen, und sie kann aufgehoben werden, wenn sich der Beteiligte der Mitwirkung an den erforderlichen Überprüfungen verweigert. Der von einer VKH-Bewilligung Begünstigte muss an einer vollständigen Prüfung mitwirken, ob und gegebenenfalls wie sich die Verhältnisse verändert haben. Zu den Mitwirkungsobliegenheiten gehört, Kontoauszüge vorzulegen, damit Umfang und Herkunft der Einnahmen, sowie ihre Verwendung vollständig geprüft werden können.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 9. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2 a.F.; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Tatbestand der §§ 113 I FamFG, 40 EGZPO, 124 Nr. 2 Var. 2 a.F. ZPO ist erfüllt und das Aufhebungsermessen daher eröffnet.