OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.12.2020
13 WF 206/20
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 175/17

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung wegen mangelnder Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 13 WF 206/20

DRsp Nr. 2021/22

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung wegen mangelnder Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren

Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung ist ermessensfehlerfrei, wenn die Betroffene erst im Beschwerdeverfahren Nachweise vorgelegt und Fragen des Gerichts hierzu trotz wiederholter Fristsetzungen nicht beantwortet hat, obwohl dies unschwer möglich gewesen wäre.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 19.06.2020 - 6 F 175/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung.

Mit Beschluss vom 18.07.2017 (Bl. 20 VKH) hat ihr das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung für ein Kindschaftsverfahren bewilligt und ihr einen Rechtsanwalt beigeordnet.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 50 VKH) hat das Amtsgericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben, da die Antragsgegnerin trotz mehrfacher Aufforderung dem Auskunftsverlangen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 S 1 ZPO nur unzureichend nachgekommen sei.