Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 19.06.2020 -
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung.
Mit Beschluss vom 18.07.2017 (Bl. 20 VKH) hat ihr das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung für ein Kindschaftsverfahren bewilligt und ihr einen Rechtsanwalt beigeordnet.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 50 VKH) hat das Amtsgericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben, da die Antragsgegnerin trotz mehrfacher Aufforderung dem Auskunftsverlangen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 S 1 ZPO nur unzureichend nachgekommen sei.
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