I.
Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 18.4.1996 wurde nach Anhörung beider Beteiligter antragsgemäß die Annahme der Beteiligten zu 2 (geb. 1953) als Kind des Josef W. (geb. 1906) ausgesprochen. Der schwerhörige, nahezu blinde Adoptivvater lebte damals bereits seit rund zwei Jahren im Altenheim, seit 1994 bestand für ihn eine Betreuung. Nach den übereinstimmenden Erklärungen beider war durch die häufigen Besuche der Beteiligten zu 2 im Altenheim zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden.
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