OLG München - Beschluss vom 16.04.2007
31 Wx 102/06
Normen:
FGG § 20 ; BGB § 1762 Abs. 2 § 1771 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 299
MDR 2007, 1263
OLGReport-München 2007, 559
Rpfleger 2007, 467
Vorinstanzen:
LG München II, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4692/06
AG Miesbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 6/05

Aufhebung der Volljährigenadoption

OLG München, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 31 Wx 102/06

DRsp Nr. 2007/8782

Aufhebung der Volljährigenadoption

»1. Wird die Aufhebung der Volljährigenadoption abgelehnt, ist weder der Erbe des Antragstellers noch der Nachlasspfleger beschwerdebefugt. 2. Die Aufhebung der Adoption eines Volljährigen aus wichtigem Grund kann nicht auf einseitigen Antrag des Annehmenden erfolgen.3. Ein Antrag auf Aufhebung einer Volljährigenadoption, der auf Erklärungsmängel gestützt wird, kann nur innerhalb der in § 1762 Abs. 2 BGB bestimmten Fristen gestellt werden.«

Normenkette:

FGG § 20 ; BGB § 1762 Abs. 2 § 1771 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 18.4.1996 wurde nach Anhörung beider Beteiligter antragsgemäß die Annahme der Beteiligten zu 2 (geb. 1953) als Kind des Josef W. (geb. 1906) ausgesprochen. Der schwerhörige, nahezu blinde Adoptivvater lebte damals bereits seit rund zwei Jahren im Altenheim, seit 1994 bestand für ihn eine Betreuung. Nach den übereinstimmenden Erklärungen beider war durch die häufigen Besuche der Beteiligten zu 2 im Altenheim zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden.