OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2015
12 UF 155/15
Normen:
BGB § 1791b; BGB § 1886;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 249/15

Aufhebung der Vormundschaft des Jugendamts über einen unbegleiteten jugendlichen Flüchtling

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2015 - Aktenzeichen 12 UF 155/15

DRsp Nr. 2017/4308

Aufhebung der Vormundschaft des Jugendamts über einen unbegleiteten jugendlichen Flüchtling

Steht eine Einzelperson als Vormund für einen unbegleiteten jugendlichen Flüchtling bereit, so ist das Jugendamt als Vormund zu entpflichten und die betreffende Person als solcher zu bestellen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 11.06.2015 wird dahin abgeändert, dass anstelle des Kreises X, Jugendamt Abteilung Jugend, folgende Person zum berufsmäßigen Einzelvormund bestellt wird:

Frau O, Q-Straße, X.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 1791b; BGB § 1886;

Gründe

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die elterliche Sorge für den unbegleiteten jugendlichen Flüchtling F ruht und die Notwendigkeit der Anordnung der Vormundschaft besteht.