Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 11.06.2015 wird dahin abgeändert, dass anstelle des Kreises X, Jugendamt Abteilung Jugend, folgende Person zum berufsmäßigen Einzelvormund bestellt wird:
Frau O, Q-Straße, X.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die elterliche Sorge für den unbegleiteten jugendlichen Flüchtling F ruht und die Notwendigkeit der Anordnung der Vormundschaft besteht.
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