OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.08.2012
4 UF 154/10
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1671; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 04.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1245/09

Aufhebung des Entzugs der Personensorge für ein Kind, das im Säuglingsalter in Obhut genommen wurde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 4 UF 154/10

DRsp Nr. 2013/4226

Aufhebung des Entzugs der Personensorge für ein Kind, das im Säuglingsalter in Obhut genommen wurde

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.

Der Mutter wird die elterliche Sorge für das betroffene Kind zur alleinigen Ausübung übertragen. Von der Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge wird abgesehen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Ihre im zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 6.000,- Euro.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1671; GG Art. 6;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge für das betroffene Kind A.