1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 27.11.2020 -
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Senat entscheidet ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Beteiligten und das anzuhörende Jugendamt hatten Gelegenheit, ihre tatsächlichen Behauptungen und Rechtsansichten schriftlich darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Erkenntnissen eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren führen könnte.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|