OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2021
15 UF 6/21
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 460 F 150/19

Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts und Übertragung auf den Kindesvater

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen 15 UF 6/21

DRsp Nr. 2021/9617

Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts und Übertragung auf den Kindesvater

1. Ist auch mehrere Jahre nach der Trennung der Eltern von tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten und einer Unfähigkeit auszugehen, sich auch nur in einfachen das Kind betreffenden Angelegenheiten zu einigen, so entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf ein Elternteil allein dem Kindeswohl. 2. Hiervon ist auch nicht deshalb abzusehen, weil die Kindesmutter sich zwischenzeitlich mit dem Aufenthalt des Kindes im väterlichen Haushalt einverstanden erklärt hat, dies aber nicht ohne Vorbehalt erfolgt ist.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 27.11.2020 - 460 F 150/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Senat entscheidet ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Beteiligten und das anzuhörende Jugendamt hatten Gelegenheit, ihre tatsächlichen Behauptungen und Rechtsansichten schriftlich darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Erkenntnissen eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren führen könnte.