OLG Hamm - Beschluss vom 15.10.2012
II-6 WF 16/11
Normen:
KostO § 94 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 508/06

Aufhebung des Kostenansatzes mangels Erlass einer Kostengrundentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2012 - Aktenzeichen II-6 WF 16/11

DRsp Nr. 2013/2517

Aufhebung des Kostenansatzes mangels Erlass einer Kostengrundentscheidung

Hat das Gericht in einem Verfahren betreffend die Durchsetzung einer Umgangsregelung die Akte weggelegt, nachdem das Verfahren von den Beteiligten nicht weiter betrieben worden ist, so fehlt es an einer Grundlage für die Einforderung von Verfahrenskosten von den Beteiligten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 06.01.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 16.12.2010 (AZ: 9 F 508/06) aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 20.05.2010 wird der Kostenansatz der Oberjustizkasse Hamm vom 26.04.2010 (Kassenzeichen: ###########) aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

KostO § 94 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 a.F.;

Gründe

I.

In dem Ausgangsverfahren hat der Kindesvater, hier der Beteiligte zu 1), von der Kindesmutter die Einhaltung einer zwischen den Eltern getroffenen Umgangsregelung hinsichtlich der gemeinsamen Tochter X begehrt.