OLG Köln - Beschluss vom 10.07.2012
4 UF 45/12
Normen:
BGB § 1771 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 227 F 297/11

Aufhebung einer Adoption aus wichtigem Grund

OLG Köln, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen 4 UF 45/12

DRsp Nr. 2012/16350

Aufhebung einer Adoption aus wichtigem Grund

Sind nach der Adoption starke Integritätsprobleme der Angenommenen insbesondere im Hinblick auf ihre leibliche Mutter eingetreten, die mit körperlichen Beschwerden wie Schlafstörungen, Magenbeschwerden und Vertrauensstörungen einhergehen, so ist die Adoption gem. § 1771 S. 1 BGB aufzuheben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 24.11.2011 - 227 F 297/11 - abgeändert.

Die durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 4.6.2009 - 69 XVI 9/08 - ausgesprochene Annahme von Frau M. als gemeinschaftliches Kind der Eheleute H., geborene K. wird gemäß § 1771 Satz 1 BGB aufgehoben.

Die Angenommene erhält als Geburtsnamen wieder den Familiennamen M..

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1771 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Angenommenen hat in der Sache Erfolg und führt zu einer Aufhebung der ausgesprochenen Adoption.