OLG Köln - Beschluss vom 10.06.2020
10 UF 38/20
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 228 F 296/19

Aufhebung einer Gemeinschaft durch TeilungsversteigerungVeräußerung einer Immobilie bereits vor Rechtskraft einer Scheidung

OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 10 UF 38/20

DRsp Nr. 2021/5691

Aufhebung einer Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung Veräußerung einer Immobilie bereits vor Rechtskraft einer Scheidung

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 28.01.2020 - 228 F 296/19 - im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht hat das Amtsgericht festgehalten, dass der Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB folgende Verpflichtung der Ehegatten entgegensteht, bei Durchführung und Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche Rücksicht auf den jeweils anderen zu nehmen.

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