Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 28.01.2020 -
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht hat das Amtsgericht festgehalten, dass der Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB folgende Verpflichtung der Ehegatten entgegensteht, bei Durchführung und Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche Rücksicht auf den jeweils anderen zu nehmen.
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