OLG Hamburg - Beschluss vom 01.09.2015
2 UF 109/15
Normen:
GewSchG § 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 195
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 734 F 183/15

Aufhebung einer Gewaltschutzanordnung nach einem freiwilligen nächtlichen Zusammentreffen der Beteiligten des Gewaltschutzverfahrens

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 2 UF 109/15

DRsp Nr. 2016/1670

Aufhebung einer Gewaltschutzanordnung nach einem freiwilligen nächtlichen Zusammentreffen der Beteiligten des Gewaltschutzverfahrens

Eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist aufzuheben, wenn der Anlass für die Anordnung nach ihrem Erlass dadurch wegfällt, dass der Antragsteller bewusst auf den Schutz der Anordnung verzichtet (im konkreten Fall bejaht bei einem freiwilligen nächtlichen Treffen der Antragstellerin mit dem Antragsgegner in dessen Wohnung). Eine Aufrechterhaltung der Anordnung "auf Vorrat" kommt nicht in Betracht.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Abt. 734, vom 10. August 2015 (Az. 734 F 183/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von € 1.000,-. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GewSchG § 1;

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss die ursprünglich am 1.7.2015 erlassene einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner aufgehoben, weil der Anlass dafür entfallen sei.