Streitig ist der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihre Tochter A (geb. 19.09.1988) für die Monate Oktober bis Dezember 2006.
Die Klägerin bezog für ihre Tochter zunächst fortlaufend Kindergeld. A befand sich im Jahr 2006 ganzjährig in Berufsausbildung. Nach den Entgeltabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2006 und der Ausbildungsbescheinigung des Arbeitgebers, der B Versicherungen, vom 05.08.2006 erhielt sie
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