FG Nürnberg - Urteil vom 30.09.2009
3 K 426/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit. a;

Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen

FG Nürnberg, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 3 K 426/07

DRsp Nr. 2009/28869

Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen

1. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. 2. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 2006 wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit. a;

Tatbestand:

Streitig ist der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihre Tochter A (geb. 19.09.1988) für die Monate Oktober bis Dezember 2006.

Die Klägerin bezog für ihre Tochter zunächst fortlaufend Kindergeld. A befand sich im Jahr 2006 ganzjährig in Berufsausbildung. Nach den Entgeltabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2006 und der Ausbildungsbescheinigung des Arbeitgebers, der B Versicherungen, vom 05.08.2006 erhielt sie