BGH - Beschluss vom 30.03.2011
XII ZB 212/09
Normen:
BGB § 1313; BGB § 1564; BGB §§ 1313, 1564; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO §§ 114 Satz 1, 115, 118 Abs. 2 Satz 1, 2;
Fundstellen:
FamRB 2011, 215
MDR 2011, 621
NJW 2011, 1814
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 WF 274/09
AG Bingen, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 1/09

Aufhebung einer zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangenen Scheinehe; Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen zur Finanzierung des Eheaufhebungsverfahrens nach Bezahlung für die Eingehung der Ehe

BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen XII ZB 212/09

DRsp Nr. 2011/7590

Aufhebung einer zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangenen Scheinehe; Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen zur Finanzierung des Eheaufhebungsverfahrens nach Bezahlung für die Eingehung der Ehe

a) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Aufhebung der mit einem Ausländer zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangenen Scheinehe ist nicht rechtsmissbräuchlich.b) Eine Partei, die rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 -FamRZ 2005, 1477).c) Die Behauptung der Partei, das für die Eingehung der Scheinehe versprochene Entgelt nicht erhalten zu haben, ist dem Gericht auf Verlangen glaubhaft zu machen.

Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. April 2009 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.