I.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 21.02.1997 (1 F 403/96) ist der Antrag der Klägerin auf vorzeitige Aufhebung ihrer Gütergemeinschaft mit dem Beklagten abgewiesen worden. Hiergegen hat sie form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgte.
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten.
Nachdem die Ehe der Parteien seit 01.10.1997 rechtskräftig geschieden und damit die Gütergemeinschaft der Parteien beendet ist, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und beantragt, der jeweils anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen.
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