OLG Karlsruhe - Beschluß vom 10.11.1997
2 UF 94/97
Normen:
BGB § 1469 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 119

Aufhebung, Gütergemeinschaft, Streitwert

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10.11.1997 - Aktenzeichen 2 UF 94/97

DRsp Nr. 1998/4309

Aufhebung, Gütergemeinschaft, Streitwert

»Wird die vorzeitige Aufhebung der Gütergemeinschaft gemäß § 1469 BGB beantragt, ist hierbei der Streitwert gemäß § 3 ZPO zu bestimmen. Er entspricht dabei weder dem vollen noch hälftigen Wert des Gesamtguts, sondern dem klägerischen Interesse an der Aufhebung der Gütergemeinschaft und kann - in der Regel - mit der Hälfte des klägerischen Ausgleichsanspruchs bewertet werden.«

Normenkette:

BGB § 1469 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 21.02.1997 (1 F 403/96) ist der Antrag der Klägerin auf vorzeitige Aufhebung ihrer Gütergemeinschaft mit dem Beklagten abgewiesen worden. Hiergegen hat sie form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgte.

Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten.

Nachdem die Ehe der Parteien seit 01.10.1997 rechtskräftig geschieden und damit die Gütergemeinschaft der Parteien beendet ist, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und beantragt, der jeweils anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen.