OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.09.2021
9 UF 75/21
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 4; BGB § 1696 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 12/21

Aufhebung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen und Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei einem Kind mit deutlicher Drogenproblematik

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 9 UF 75/21

DRsp Nr. 2021/15781

Aufhebung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen und Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei einem Kind mit deutlicher Drogenproblematik

Auch wenn bei einem Kind eine deutliche Drogenproblematik besteht, verbunden mit der Tendenz, sich der Schule und Erziehungsbemühungen zu entziehen, sind kinderschutzrechtliche Maßnahmen gem. § 1696 Abs. 2 BGB aufzuheben, wenn die Eltern nunmehr willens und auch in der Lage sind, die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlichen Hilfen anzunehmen und im wohlverstandenen Interesse des Kindes zu handeln.

Auf die Beschwerden der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 19.03.2021 (Az. 35 F 12/21) aufgehoben.

Die Eltern sind damit für das Kind L... P... S..., geboren am ....2008, wieder vollumfänglich sorgeberechtigt.

Gerichtskosten für beide Instanzen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 4; BGB § 1696 Abs. 2;

Gründe:

I.