OLG Zweibrücken - Urteil vom 30.06.1998
5 UF 2/98
Normen:
BGB § 1578 § 1579 ; EheG § 58 ; ZPO § 254 § 538 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 383
FamRZ 1999, 1140
FuR 1998, 416
NJWE-FER 1998, 243
OLGReport-Zweibrücken 1999, 62
Vorinstanzen:
AG Landau - Urteil - 1 F 191/97 - 28.11.1997,

Aufhebung und Zurückverweisung bei fehlerhafter Abweisung einer Stufen-(Abänderungs-)Klage

OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.06.1998 - Aktenzeichen 5 UF 2/98

DRsp Nr. 1999/1401

Aufhebung und Zurückverweisung bei fehlerhafter Abweisung einer Stufen-(Abänderungs-)Klage

»Ist eine Stufen-(Abänderungs-)Klage - zu Unrecht - insgesamt abgewiesen worden, weil der Auskunftsanspruch aus Gründen verneint worden ist, die auch dem Leistungsantrag den Boden entziehen, ist das erstinstanzliche Urteil insgesamt aufzuheben; die Sache kann in die Vorinstanz zurückverwiesen werden.Ein Unterhaltsanspruch nach § 58 kann weder nach § 1578 Abs. 1 S. 2 noch nach § 1579 BGB herabgesetzt werden.«

Normenkette:

BGB § 1578 § 1579 ; EheG § 58 ; ZPO § 254 § 538 ;

Tatbestand:

Die am 27. April 1943 geborene Klägerin und der am 18. Juni 1937 geborene Beklagte sind seit 20. Januar 1972 nach achteinhalbjähriger Ehe aus Verschulden des Beklagten geschieden. Aus ihrer Ehe gingen zwei in den Jahren 1964 und 1966 geborene Kinder hervor, die nach der Scheidung beim Beklagten lebten. Die nicht erwerbstätige Klägerin leidet an einer schizophrenen Psychose. Ihr werden Pflegeleistungen aus Pflegestufe II gewährt. Für sie ist Betreuung angeordnet. Betreuerin ist die Mutter der Klägerin, in deren Haushalt diese lebt.