Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 13.1.2010 - 32 F 465/08 - aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Brühl zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich und gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 und S. 3 FamFG zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.
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