OLG Köln - Beschluss vom 28.09.2010
4 UF 42/10
Normen:
FamFG § 7; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 104
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 465/07

Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, weil nach Versterben des Antragsgegners dessen Erben nicht beteiligt worden sind

OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 4 UF 42/10

DRsp Nr. 2010/18829

Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, weil nach Versterben des Antragsgegners dessen Erben nicht beteiligt worden sind

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 13.1.2010 - 32 F 465/08 - aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Brühl zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FamFG § 7; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich und gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 und S. 3 FamFG zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.