OLG Hamm - Urteil vom 10.12.2015
2 UF 40/15
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 331a Abs. 2; ZPO § 251a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Warburg, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 181/08

Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei Entscheidung über noch nicht anhängig gemachter StufenanträgeBegriff der umfangreichen und/oder aufwändigen Beweisaufnahme i.S. von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 2 UF 40/15

DRsp Nr. 2016/5370

Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei Entscheidung über noch nicht anhängig gemachter Stufenanträge Begriff der umfangreichen und/oder aufwändigen Beweisaufnahme i.S. von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO

1. Ein wesentlicher Verfahrensfehler i. S. v. § 538 Abs. 2, S. 1 Nr. 1 ZPO liegt vor, sofern das Familiengericht über einen noch auf der Auskunftsstufe befindlichen Stufenwiderantrag abschließend nach Lage der Akten entscheidet, obwohl zu keinem Zeitpunkt zu den weiteren Stufen des Antrags mündlich verhandelt worden ist.2. Der Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten (vgl. §§ 251 a Abs. 2 ZPO, 331 a S. 2 ZPO) bedarf eines ausdrücklichen Antrags des Gegners; dessen auf Abweisung gerichteter Sachantrag genügt dafür nicht.3. Ein wesentlicher Verfahrensfehler in Form einer Überraschungsentscheidung liegt dann vor, wenn das Familiengericht mehrfach darauf hinweist, dass die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht vorliegen, dann jedoch ohne erneuten Hinweis den Unterhaltsanspruch der Ehefrau wegen Verwirkung verneint und deren Unterhaltsbegehren abweist.