OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.05.2014
1 U 305/12
Normen:
AdVermiG § 7 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
FamRB 2014, 461
FamRZ 2015, 518
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 240/11

Aufklärungs- und Informationspflichten der Adoptionsvermittlungsstelle

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 1 U 305/12

DRsp Nr. 2014/10613

Aufklärungs- und Informationspflichten der Adoptionsvermittlungsstelle

Mitarbeiter des Jugendamts als Adoptionsvermittlungsstelle haben die Eltern eines zur Adoption vorgesehenen Kindes u.a. auch darüber zu informieren, ob die Eltern des Kindes alkohol-, drogen- oder medikamentenabhängig waren. Jedoch erfordert dies, dass die Mitarbeiter des Jugendamts hiervon auch Kenntnis hatten (hier: verneint).

Die Berufung der Kläger gegen das am 10.10.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AdVermiG § 7 Abs. 1 a.F.;

Gründe:

A.