BayObLG - Beschluß vom 29.07.1997
1Z BR 95/97
Normen:
AGGVG Art. 37 ; BGB § 133, § 2087, § 2100, § 2358 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 195
ZEV 1998, 146
Vorinstanzen:
LG München II,
AG Garmisch-Partenkirchen,

Aufklärungspflicht des Beschwerdegerichts bei bestrittener Wirksamkeit und Auslegung des Testaments - Testamentsauslegung bei Bestimmung des Erbgangs von der Schwester über die Ehefrau bis zum gemeinsamen Sohn

BayObLG, Beschluß vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 95/97

DRsp Nr. 1997/6422

Aufklärungspflicht des Beschwerdegerichts bei bestrittener Wirksamkeit und Auslegung des Testaments - Testamentsauslegung bei Bestimmung des Erbgangs von der Schwester über die Ehefrau bis zum gemeinsamen Sohn

»1. Zur Aufklärungspflicht des Beschwerdegerichts, wenn sowohl die Wirksamkeit eines Testaments als auch dessen Auslegung bestritten sind. 2. Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser seiner Schwester den wesentlichen, ihm von seinen Eltern zugeflossenen Teil seines Vermögens vererbt und weiter bestimmt, daß seine Frau im Fall des Todes der Schwester dieses Vermögen als Vorerbin erhalten soll mit der Auflage, es dem gemeinsamen Sohn zukommen zu lassen.«

Normenkette:

AGGVG Art. 37 ; BGB § 133, § 2087, § 2100, § 2358 ; FGG § 12 ;

Gründe:

Der am 14.1.1991 im Alter von 63 Jahren verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus dieser Ehe stammt sein einziges Kind, der Beteiligte zu 2. Die Beteiligte zu 3 ist die Schwester des Erblassers, der Beteiligte zu 4 deren Sohn. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Bankguthaben und Wertpapieren, die dem Erblasser in der Hauptsache aus dem Vermögen seiner Eltern zugeflossen sind.