OLG München - Beschluss vom 12.05.2009
31 Wx 33/09
Normen:
BGB § 1617a; EGBGB Art. 10; FGG § 12;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1597
OLGReport-München 2009, 627
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 3.2.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 10/09
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen III 28/08

Aufklärungspflicht des Gerichts hinsichtlich einer Rechtswahl bei der Namensgebung eines Kindes

OLG München, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 31 Wx 33/09

DRsp Nr. 2009/15635

Aufklärungspflicht des Gerichts hinsichtlich einer Rechtswahl bei der Namensgebung eines Kindes

Zur Aufklärungspflicht des Tatrichters, wenn zweifelhaft ist, ob bei der gegenüber dem Standesamt abgegebenen Erklärung zur Namensführung eines Kindes auch eine Rechtswahl getroffen wurde.

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 3. Februar 2009 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1617a; EGBGB Art. 10; FGG § 12;

Gründe: