OLG Hamm - Beschluss vom 13.11.2024
11 UF 134/21
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2;
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 28.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 537/20

Auflagenerteilung gegenüber der Kindesmutter als erforderlich und aureichend unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung; Trennung des Kindes von den Eltern als stärkster Eingriff in das Elterngrundrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2024 - Aktenzeichen 11 UF 134/21

DRsp Nr. 2025/6354

Auflagenerteilung gegenüber der Kindesmutter als erforderlich und aureichend unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung; Trennung des Kindes von den Eltern als stärkster Eingriff in das Elterngrundrecht

Wurden Gefährdungsszenarien für ein Kind entweder ausgeräumt oder haben sie sich erheblich reduziert, ist der Teilentzug der elterlichen Sorge nicht weiter aufrechtzuerhalten.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 28.06.2021 (12 F 537/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Kindesmutter wird aufgegeben,

a).

ihre Tochter C.,*00.00.2020, bis zu ihrem Umzug in den mütterlichen Haushalt in der Obhut der Pflegeeltern zu belassen und C. bis zur endgültigen Rückführung zum 20.12.2024 nach jedem Kontakt an die Pflegeeltern wieder herauszugeben;

b).

unverzüglich eine Sozialpädagogische Familienhilfe für ihren Haushalt zu beantragen und mit dieser zusammenzuarbeiten;

c).

an der künftigen Hilfeplanung aktiv mitzuwirken.

II. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2;

Gründe

I.