OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.09.2021
13 UF 83/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170; BGB § 1603 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2022, 249
ZInsO 2022, 259
ZVI 2022, 198
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 7/18

Auflaufenlassen von Unterhaltsrückständen aus einem Vergleich als vorsätzliche unerlaubte HandlungInsolvenz eines Unterhaltsschuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.09.2021 - Aktenzeichen 13 UF 83/18

DRsp Nr. 2021/16652

Auflaufenlassen von Unterhaltsrückständen aus einem Vergleich als vorsätzliche unerlaubte Handlung Insolvenz eines Unterhaltsschuldners

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.234,76 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170; BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der minderjährige Sohn des Antragsgegners. Durch am 6. November 2012 vor dem Amtsgericht Zossen geschlossenen Vergleich hat sich der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen dessen Mutter 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes zu zahlen. Ab Juli 2015 kürzte der Antragsgegner den Unterhalt und zahlte statt der zu diesem Zeitpunkt geschuldeten 272 € nur noch 225 €. Bis einschließlich Januar 2017 ergab sich so ein Unterhaltsrückstand von 1.188,17 €.