SchlHOLG - Urteil vom 21.09.2009
15 U 1/09
Normen:
BGB § 749 Abs. 1; BGB § 752 S. 1; BGB § 242; ZVG § 53 Abs. 1; ZVG § 53 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 294
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 291/07

Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Erbbaurecht unter Ehegatten nach Erwerb in der Teilungsversteigerung; Berücksichtigung einer übernommenen Darlehensverbindlichkeit

SchlHOLG, Urteil vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 15 U 1/09

DRsp Nr. 2010/14057

Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Erbbaurecht unter Ehegatten nach Erwerb in der Teilungsversteigerung; Berücksichtigung einer übernommenen Darlehensverbindlichkeit

Ersteht ein geschiedener Ehegatte in der Teilungsversteigerung die den Ehegatten in Bruchteilsgemeinschaft gehörende Sache (hier: Erbbaurecht) unter Übernahme einer ein gesamtschuldnerisch aufgenommenes Darlehen absichernden Grundschuld, ist bei der von dem anderen Ehegatten betriebenen Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft und der Berechnung der ihm daraus zustehenden Forderung die offene Darlehensschuld auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Ersteher die persönliche gesamtschuldnerische Haftung nicht übernommen hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. März 2009 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. der hälftigen Teilung einer den beiden Parteien in Bruchteilsgemeinschaft gegen den Beklagten zustehenden Forderung von 43.484,49 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zuzustimmen,

2. an die Klägerin 21.742,25 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.