Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. März 2009 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. der hälftigen Teilung einer den beiden Parteien in Bruchteilsgemeinschaft gegen den Beklagten zustehenden Forderung von 43.484,49 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zuzustimmen,
2. an die Klägerin 21.742,25 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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