VGH Hessen - Beschluss vom 19.09.2025
3 B 1832/24
Normen:
AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 13 Abs. 1; EGBGB Art. 13 Abs. 4 S. 2; EGBGB Art. 4 Abs. 1; ZPO § 438 Abs. 1; ZPO § 438 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 10.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 4004/23

AUFLÖSUNG DER EHELICHEN LEBENSGEMEINSCHAFT; AUSLÄNDISCHE URKUNDE; BEWEISKRAFT; EHESCHLIEẞUNG; EHEURKUNDE; EINFACHE DEUTSCHE SPRACHKENNTNISSE; SPRACHZERTIFIKAT; STAATSRATSVERORDNUNG; VOLKSREPUBLIK CHINA

VGH Hessen, Beschluss vom 19.09.2025 - Aktenzeichen 3 B 1832/24

DRsp Nr. 2026/590

AUFLÖSUNG DER EHELICHEN LEBENSGEMEINSCHAFT; AUSLÄNDISCHE URKUNDE; BEWEISKRAFT; EHESCHLIEẞUNG; EHEURKUNDE; EINFACHE DEUTSCHE SPRACHKENNTNISSE; SPRACHZERTIFIKAT; STAATSRATSVERORDNUNG; VOLKSREPUBLIK CHINA

1. Liegt keine Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes (§ 438 Abs. 2 ZPO) bzw. - soweit in Staatsverträgen eine Legalisation für entbehrlich erklärt wird - keine Apostille vor, hat das Gericht gemäß §§ 173, 98 VwGO i. V. m. § 438 Abs. 1 ZPO im Wege freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte ausländische Urkunde echt ist. 2. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sieht für das Vorliegen einfacher deutscher Sprachkenntnisse keine bestimmte Nachweisform vor, sodass die Vorlage eines Sprachzertifikats nicht verlangt werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2024 - 2 L 4004/23.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Dezember 2023 - 4 K 4005/23.F - gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer V der Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2023 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 13 Abs. 1;