SchlHOLG - Beschluss vom 16.06.2016
10 UF 197/15
Normen:
BGB §§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1684 Abs. 1, 3;

Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen Zerrüttung der ElternbeziehungAnordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

SchlHOLG, Beschluss vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 10 UF 197/15

DRsp Nr. 2016/11968

Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen Zerrüttung der Elternbeziehung Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

1. Bei einer nachhaltig zerrütteten Elternbeziehung und daraus resultierenden erheblichen Belastung für das Kind entspricht es regelmäßig dem Wohl des Kindes am besten, die gemeinsame elterliche Sorge vollständig aufzulösen.2. Ein paritätisches Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils mangels einer ausreichenden Rechtsgrundlage vom Familiengericht nicht angeordnet werden (gegen OLG Schleswig, 5. Familiensenat, SchlHA 2014, 456).3. Bei starken Konflikten bzw. einer eingeschränkten Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit/-bereitschaft der Eltern entspricht die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells nicht dem Kindeswohl. Orientierungssätze: Keine Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - P. vom 5. Oktober 2015 (47 F 172/14) abgeändert.

Dem Kindesvater wird die alleinige elterliche Sorge für das Kind L., geboren am 18. April 2009, übertragen.

Die Anträge der Kindesmutter werden zurückgewiesen.

2. 3. 4.