KG - Beschluss vom 17.03.2020
1 W 298/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen III 70/19

Aufnahme als Eltern in den jeweiligen Ersteintrag im deutschen GeburtenregisterAnerkennung einer ausländischen Entscheidung über die rechtliche Elternschaft nach einer Leihmutterschaft

KG, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 1 W 298/19 - Aktenzeichen 1 W 300/19

DRsp Nr. 2020/4403

Aufnahme als Eltern in den jeweiligen Ersteintrag im deutschen Geburtenregister Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die rechtliche Elternschaft nach einer Leihmutterschaft

Aus § 42 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 PStV ist nicht zu schließen, dass die Frau, die das Kind geboren hat, auch dann in das Geburtenregister einzutragen ist, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt nicht die rechtliche Mutter des Kindes ist.

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000 € zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) und 4) zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 4), deutscher Staatsangehöriger, und der Beteiligte zu 3) erwirkten ein Urteil des Superior Court of the State of California vom ... April 2017, laut dem sie die rechtlichen Eltern (Väter) der Kinder seien, die J... nach dem ... September 2016 und vor dem ... Juli 2017 zur Welt bringe; J... und ihr Ehemann seien nicht die rechtlichen Eltern dieser Kinder.