FG Niedersachsen - Urteil vom 09.05.2000
6 K 486/97 Ki
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 796

Aufnahme eines Kindes in den Haushalt der Großmutter

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 6 K 486/97 Ki

DRsp Nr. 2000/7741

Aufnahme eines Kindes in den Haushalt der Großmutter

1. Nehmen Großeltern ihre Enkelkinder in ihren Haushalt auf, haben sie einen Anspruch auf Kindergeld. 2. Auf die Zustimmung des Sorgeberechtigten kommt es für die Aufnahme in den Haushalt der Großeltern nicht an, weil die Gewährung des Kindergeldes nur an die tatsächliche Versorgungssituation anknüpft.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kindergeldfestsetzung für das leibliche Kind der Klägerin für die Zeit ab Juni 1997 gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben werden durfte.

Die Klägerin bezog für ihren Sohn C , geboren am 08.04.1980, Kindergeld. Durch einen Anruf der Gemeinde vom 22.05.1997 erfuhr der Beklagte, dass das Kind seit dem 07.05.1997 im Haushalt der Großmutter lebe. Die Großmutter habe bei der Gemeinde einen Antrag auf Kindergeld gestellt.

Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 27. Mai 1997 die Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 1997 in Höhe von 220 DM monatlich auf. Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, dass der 17-jährige Sohn ohne Zustimmung ausgezogen sei. Da sie das alleinige Sorgerecht und insofern auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitze, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Sohn in den Haushalt der Großmutter aufgenommen worden sei.