OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.10.2021
16 UF 95/21
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2022, 17
FamRZ 2022, 457
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 495/21

Aufnahme eines Kindes zusammen mit der Mutter in der Mutter-Kind-Abteilung einer JustizvollzugsanstaltVorläufige Verbleibensansordnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 16 UF 95/21

DRsp Nr. 2021/18319

Aufnahme eines Kindes zusammen mit der Mutter in der Mutter-Kind-Abteilung einer Justizvollzugsanstalt Vorläufige Verbleibensansordnung

Tenor

1.

Die Beschwerde des Landratsamts Ostalbkreis - Jugendamt - gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 08.09.2021 wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen ,

dass der Verbleib des Kindes ... bei der Pflegefamilie ... so lange angeordnet wird, bis eine Aufnahme des Kindes zusammen mit der Mutter ... in der Mutter-Kind-Abteilung der Justizvollzugsanstalt ... oder in einer Mutter-Kind-Abteilung einer anderen Justizvollzugsanstalt sichergestellt ist oder die Haft der Kindesmutter unterbrochen oder beendet wird.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Beschwerdewert: 2.000,00 €

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 - die Kindesmutter - befindet sich seit März 2021 in der Justizvollzugsanstalt .... Sie verbüßt dort eine Jugendstrafe von eineinhalb Jahren. Mit einer Entlassung ist Mitte 2022 oder früher zu rechnen.