OLG Hamm - Urteil vom 09.10.1998
33 U 7/98
Normen:
BGB § 387 § 274 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 91 § 91 a § 92 § 97 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1736
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 148/95

Aufrechenbarkeit mit einer in ausländischer Währung ausgedrückten Gegenforderung gegen eine Forderung in Deutschen Mark.

OLG Hamm, Urteil vom 09.10.1998 - Aktenzeichen 33 U 7/98

DRsp Nr. 2000/7293

Aufrechenbarkeit mit einer in ausländischer Währung ausgedrückten Gegenforderung gegen eine Forderung in Deutschen Mark.

Gegen eine auf DM lautende Klageforderung kann nicht mit einem in ausländischer Währung ausgedrückten Gegenanspruch aufgerechnet werden.

Normenkette:

BGB § 387 § 274 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 91 § 91 a § 92 § 97 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg, soweit dieser mit seinem Hilfsantrag eine Zug-um-Zug-Verurteilung begehrt. Dagegen bleibt ihr der Erfolg versagt, soweit mit dem Hauptantrag die uneingeschränkte Zahlung der Klageforderung begehrt wird.

1.

Die nach Grund und Höhe unstreitige Ausgleichsforderung des Klägers ist nicht durch Aufrechnung erloschen.