I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg, soweit dieser mit seinem Hilfsantrag eine Zug-um-Zug-Verurteilung begehrt. Dagegen bleibt ihr der Erfolg versagt, soweit mit dem Hauptantrag die uneingeschränkte Zahlung der Klageforderung begehrt wird.
1.
Die nach Grund und Höhe unstreitige Ausgleichsforderung des Klägers ist nicht durch Aufrechnung erloschen.
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